Beschwerdegegnerin doch ohnehin bloss für unfallkausale Beeinträchtigungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit einzustehen. Zudem übersieht sie, dass eine EFL jedenfalls geeignet ist, das arbeitsbezogene Leistungsvermögen zu beurteilen, wobei auch relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person gemacht werden (SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.2). Eine solche genauere Betrachtung der Konsistenz ist im bisherigen Verfahren bis zur Vornahme der EFL unterblieben.