Diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar und werden von der Beschwerdeführerin an sich nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Wie sie zutreffend vorbringt (Beschwerde Rz. 16), ist eine EFL rechtsprechungsgemäss zwar nicht geeignet, Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu erforschen (Urteil des Bundesgerichts 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1). Die Gründe für die gezeigte Selbstlimitierung sind indes vorliegend nicht von Belang, hat die -8-