Die Einschätzung von Dr. med. F._____, wonach alle 30 Minuten eine Pause (von damals unbestimmter Dauer) einzulegen sei, betrifft indes genau die als insbesondere abklärungsbedürftig bezeichnete "zeitliche Hinsicht". Die Rehaklinik B._____ war demnach befugt, wenn nicht gar verpflichtet, den -7- Pausenbedarf der Beschwerdeführerin (in die eine oder andere Richtung) abweichend von der Beurteilung von Dr. med. F._____ festzulegen.