Das Versicherungsgericht wies die Angelegenheit darüber hinaus (primär) an die Beschwerdegegnerin zurück, weil Dr. med. F._____ von der Möglichkeit einer Pause mit Hochlagern des Beines alle 30 Minuten ausging und einen allgemeinen "pragmatischen" Pausenbedarf von einer Stunde am Morgen und Nachmittag attestierte, wobei aber unklar blieb, wie lange die einzelnen Pausen dauern sollten, weswegen sich Zweifel an der Gesamtzeit der anzunehmenden Pausen und damit an der Zuverlässigkeit der Stellungnahme ergab. Daher erteilte das Versicherungsgericht auch den Auftrag, Abklärungen, "insbesondere betreffend die Zumutbarkeit einer