5.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht Art und Umfang der vorzunehmenden Abklärungen offenliess und lediglich insbesondere die zeitliche Komponente des Pausenbedarfs als abklärungsbedürftig bezeichnete. Die noch vorzunehmenden Abklärungen wurden durch diese Formulierung des Gerichts damit indes nicht dergestalt beschränkt, dass lediglich der mit insbesondere eingeleitete Punkt noch weiter abgeklärt hätte werden dürfen.