5.2. Das Versicherungsgericht führte im Urteil VBE.2021.478 vom 19. September 2022 in E. 5.3. aus, Dr. med. F._____ habe in seinem Bericht vom 28. Januar 2021 (VB 267) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zunächst festgehalten, es sei aktuell schwer, eine zeitliche Einschränkung festzulegen. In der Beurteilung vom 22. Juni 2021 (VB 305) habe er dies weiterhin als schwierig erachtet und es als sinnvoll befunden, "[p]ragmatischerweise" am Vormittag und am Nachmittag jeweils eine zusätzliche Stunde Pause zu veranschlagen.