sich jedoch nicht gehalten: Im Rahmen der Ergebnisse der EFL sei stattdessen ein abweichendes Zumutbarkeitsprofil definiert worden, indem die Zunahme des Umfangs des OSG nach einer Zeitdauer von 90 Minuten gemessen und daraus abgeleitet worden sei, der Beschwerdeführerin sei eine sitzende Tätigkeit während 60 bis 90 Minuten am Stück zumutbar. Auf die Resultate der EFL könne daher nicht abgestellt werden (Beschwerde Rz. 13, 15 f.).