4.2. Rechtsprechungsgemäss gelten fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik B._____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124). Entsprechend kommt ihnen derselbe Beweiswert zu wie den Einschätzungen versicherungsinterner Fachpersonen. Auch wenn die Rechtsprechung deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 -5-