Unter Berücksichtigung der Resultate in der EFL könne der Beschwerdeführerin eine Sitzdauer von 60-90 Minuten am Stück zugemutet werden. Es habe sich dabei eine geringe Umfangszunahme des rechten Sprunggelenkes gezeigt, welche durch 10-minütiges Gehen vollständig regredient gewesen sei. Es werde daher ein Pausenbedarf von einer Stunde pro Tag attestiert, welcher diese Problematik umfassend berücksichtige. Eine längere Pause sei nicht zu rechtfertigen und eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (VB 372/6).