Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten, sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (VB 372/7). Das Zumutbarkeitsprofil sei aufgrund der beobachteten erheblichen Symptomausweitung rein medizinisch-theoretisch erstellt worden und berücksichtige die objektivierbaren strukturellen Befunde. Unter Berücksichtigung der Resultate in der EFL könne der Beschwerdeführerin eine Sitzdauer von 60-90 Minuten am Stück zugemutet werden.