3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf den Bericht zur EFL der med. pract. C._____, Praktische Ärztin, D._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der Physiotherapeutin E._____ der Rehaklinik B._____ vom 13. Juli 2023. Gemäss diesen lägen die aktuellen Probleme der Beschwerdeführerin in chronifizierten Schmerzen und einer belastungsabhängigen Schwellungsneigung des rechten OSG sowie belastungsabhängigen Rückenschmerzen (VB 372/3). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig.