1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 393) zu Recht (lediglich) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).