2. Die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: