Die dagegen (betreffend die Invalidenrente) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2021 ab. Die hingegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.478 vom 19. September 2022 gut, hob den Einspracheentscheid vom 29. September 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.