Am 8. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchungen vom 27. Januar 2021 und der medizinischen Abklärungen – die Einstellung dieser Leistungen per 31. Juli 2021 mit. Mit Verfügung vom 16. August 2021 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer (zusätzlichen) Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen (betreffend die Invalidenrente) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2021 ab.