Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nicht. Da damit kein Anlass zu einer Invaliditätsbemessung besteht, erübrigen sich ein Einkommensvergleich und dementsprechend auch Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Valideneinkommen und zum leidensbedingten Abzug (vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat das -8- Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 2024 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.