Dies genügt jedoch nicht, um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung anzunehmen. Dem Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2024 (BB 3) lassen sich sodann keine Befunde entnehmen und dieser äusserte sich ebenfalls nicht konkret zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung, sondern verwies einzig pauschal auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Kantonsspital D._____ (vgl. BB 3 S. 3). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte sind somit vorliegend nicht von Bedeutung, da sich daraus keine Anhaltspunkte für eine zwischen der Begutachtung und dem Er-