eine seit der Begutachtung neu aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigung mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert, sondern es wurde einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein ähnliches Zustandsbild wie im Juli 2023 geschildert habe, wobei sich die Symptomatik gemäss Aussage der Beschwerdeführerin "verstärkt" habe (BB 4 S. 2). Dies genügt jedoch nicht, um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung anzunehmen.