134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen lässt der Bericht auch nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen, berichtete diese doch anlässlich der fraglichen Konsultation über einen "weiterhin unveränderten, bzw. etwas schlechtere[n] Verlauf". Der Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ AG vom 5. Juli 2024 (BB 4) datiert zwar ebenfalls nach der Verfügung, jedoch wird darin im Wesentlichen der Verlauf der Beschwerden seit Juli 2023 geschildert und von einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin im Juni 2024 berichtet. Im Bericht der Psychiatrische Dienste E.__