70.4 S. 15). Danach war sie zeitweise arbeitslos und arbeitete zuletzt als Taxifahrerin, wobei sie angab, dass sie diese Arbeit wegen Erschöpfung und Fieber habe aufgeben müssen (vgl. VB 12 S. 8, 11). Da sowohl die Tätigkeit als Taxifahrerin als auch eine kaufmännische Tätigkeit dem von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofil (eher stressarme Tätigkeit mit zusätzlicher Pausenmöglichkeit sowie vorzugsweise sitzende Tätigkeit; VB 70.1 S. 15) entspricht, kann letztlich offen bleiben, an welche dieser Tätigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anzuknüpfen wäre.