4.2.2. Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.2. hiervor) stellten die Gutachter keinerlei Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit fest, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb eine kaufmännische Tätigkeit nicht mehr möglich sein soll. Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin die kaufmännische Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. So gab sie an, ihr sei dieses Arbeitsverhältnis aus strukturellen Gründen (Sparmassnahmen) gekündigt worden (vgl. VB 12 S. 1; 70.4 S. 15).