4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die von ihr während vieler Jahre ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und nicht die bloss wenige Monate dauernde Tätigkeit als Taxifahrerin sei korrekterweise als zuletzt ausgeübte Tätigkeit anzusehen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei ihr -6- die weitere Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit mit der dort geforderten hohen Konzentrationsfähigkeit und Genauigkeit nicht mehr möglich (Beschwerde S. 15 f.).