Dies begründeten die Gutachter unter anderem nachvollziehbar damit, dass die Beschwerdeführerin sich in allen Bereichen massiv eingeschränkt fühle. Berücksichtige man jedoch die alltäglichen Tätigkeiten, so könne man zwar eine Einschränkung der körperlichen Leistung annehmen, doch dies nur in einem leichten Ausmass (VB 70.3 S. 24).