4.1.2. Die beteiligten Gutachter Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, und med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an Sachverständige, die Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen (vgl. Art. 7m Abs. 1 ATSV). Sie verfügen über einen einschlägigen Facharzttitel in der jeweiligen Disziplin und waren damit zur Beurteilung der unbestrittenermassen den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie zuzuordnenden gesundheitlichen Beschwerden fachkompetent.