Es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (gerundet) 30 %. Eine aktuell festgestellte versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen gelte seit Oktober 2019 (VB 70.1 S. 13 f.).