Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 70.1 S. 12). Optimal sei eine eher stressarme Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin zwei zusätzliche kurze Pausen à 25 Minuten (neben den üblichen Pausen) einlegen könne; nebst dieser "Zeitkomponente" bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Zudem sei eine sitzende Tätigkeit vorzuziehen (VB 70.1 S. 15). Es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (gerundet) 30 %.