Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.385 / ms / ss Art. 28 Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturm- strasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä- rungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Aufgrund dessen entsprechender Empfehlung liess sie die Be- schwerdeführerin bidisziplinär (neurologisch/psychiatrisch) begutachten (Gutachten der estimed AG, Zug, vom 27. November 2023 [estimed-Gut- achten]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwer- degegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 11.06.2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungs- gemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht eines medizinischen Labors vom 17. Oktober 2024 ein und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeits- fähig und damit in der Lage sei, ein 30 % unter dem Valideneinkommen -3- liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegeg- nerin habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Tatsächlich sei sie aufgrund ihrer sehr seltenen Krankheit, be- treffend welche es nach der Begutachtung durch die estimed AG noch zu einer Verschlechterung gekommen sei, in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar- beitsunfähig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad falsch ermittelt. 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 86) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das estimed-Gutachten vom 27. November 2023, welches eine psychiatrische und neurologische Beurteilung vereint. Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 70.1 S. 12): "• Chronisches Fatigue Syndrom / Myalgische Enzephalomyelitis (ICD- 10: G93.3)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 70.1 S. 12). Optimal sei eine eher stressarme Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin zwei zusätzliche kurze Pausen à 25 Minu- ten (neben den üblichen Pausen) einlegen könne; nebst dieser "Zeitkom- ponente" bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Zu- dem sei eine sitzende Tätigkeit vorzuziehen (VB 70.1 S. 15). Es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (ge- rundet) 30 %. Eine aktuell festgestellte versicherungsmedizinische Rele- vanz der Diagnosen gelte seit Oktober 2019 (VB 70.1 S. 13 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des estimed-Gutachtens vom 27. November 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Si- tuation in Kenntnis der Vorakten (VB 70.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 70.3 S. 8 f.; 70.4 S. 10 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide an einer seltenen Erkrankung und nur wenige Ärzte seien daher mit dem entspre- chenden Beschwerdebild vertraut. Die estimed-Gutachter würden nicht über vertiefte Kenntnisse dieser sehr seltenen Erkrankung verfügen. Die bei der Begutachtung getätigten Untersuchungen würden ihrer Erkrankung nicht gerecht werden (Beschwerde S. 12 f.). 4.1.2. Die beteiligten Gutachter Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, und med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er- füllen die gesetzlichen Anforderungen an Sachverständige, die Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen (vgl. Art. 7m Abs. 1 ATSV). Sie verfü- gen über einen einschlägigen Facharzttitel in der jeweiligen Disziplin und waren damit zur Beurteilung der unbestrittenermassen den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie zuzuordnenden gesundheitlichen Beschwer- den fachkompetent. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin nicht konkret dargelegt, weshalb für die Beurteilung ihrer Arbeits(un)fähigkeit weitere besondere Kenntnisse erforderlich sein sollten. Den Gutachtern kommt zudem rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der -5- Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2.). Letztendlich sind die Gutachter für die fachliche Güte und die Vollständig- keit der medizinischen Entscheidungsgrundlage verantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmen- den fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gut- achter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.5; 8C_277/2014 vom 30.Januar 2015 E. 5.2). Dass die Gutachter auf die vom Hausarzt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine teilweise Objektivie- rung deren Beschwerden für erforderlich erachteten Untersuchungen ver- zichteten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2), ist nicht zu beanstanden. Schliesslich sind die Gutachter entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin auch nicht davon ausgegangen, dass sich die von dieser geäusserten Beschwerden nicht objektivieren liessen, sondern sie stellten fest, dass zwar eine Fatigue Symptomatik vorliege, jedoch nicht in einem solch schweren Ausmass wie von der Beschwerdeführerin angegeben (VB 70.3 S. 22). Dies begründeten die Gutachter unter anderem nachvollziehbar da- mit, dass die Beschwerdeführerin sich in allen Bereichen massiv einge- schränkt fühle. Berücksichtige man jedoch die alltäglichen Tätigkeiten, so könne man zwar eine Einschränkung der körperlichen Leistung annehmen, doch dies nur in einem leichten Ausmass (VB 70.3 S. 24). Soweit die Beschwerdeführerin eine neuropsychologische Abklärung for- dert (vgl. Beschwerde S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der neu- rologische Gutachter als auch der psychiatrische Gutachter keine Beein- trächtigungen von Konzentration und Aufmerksamkeit feststellen konnten (VB 70.3 S. 14; 70.4 S. 23). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine neu- ropsychologische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente als ent- behrlich. Bezüglich der medizinischen Interpretation der Ergebnisse der BHI Plus- Messung zur Beurteilung der mitochondrialen Funktion vom 17. Oktober 2024 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2024) erübrigen sich schliesslich Weiterungen, da dieser als medizinischer Laie nicht dazu befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die von ihr während vieler Jahre ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und nicht die bloss we- nige Monate dauernde Tätigkeit als Taxifahrerin sei korrekterweise als zu- letzt ausgeübte Tätigkeit anzusehen. Aufgrund ihrer Beschwerden sei ihr -6- die weitere Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit mit der dort gefor- derten hohen Konzentrationsfähigkeit und Genauigkeit nicht mehr möglich (Beschwerde S. 15 f.). 4.2.2. Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.2. hiervor) stellten die Gutachter keinerlei Ein- schränkungen der Konzentrationsfähigkeit fest, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb eine kaufmännische Tätigkeit nicht mehr möglich sein soll. Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin die kaufmännische Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. So gab sie an, ihr sei dieses Arbeitsverhältnis aus strukturellen Gründen (Sparmassnahmen) gekündigt worden (vgl. VB 12 S. 1; 70.4 S. 15). Da- nach war sie zeitweise arbeitslos und arbeitete zuletzt als Taxifahrerin, wo- bei sie angab, dass sie diese Arbeit wegen Erschöpfung und Fieber habe aufgeben müssen (vgl. VB 12 S. 8, 11). Da sowohl die Tätigkeit als Taxi- fahrerin als auch eine kaufmännische Tätigkeit dem von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofil (eher stressarme Tätigkeit mit zusätzlicher Pausenmöglichkeit sowie vorzugsweise sitzende Tätigkeit; VB 70.1 S. 15) entspricht, kann letztlich offen bleiben, an welche dieser Tätigkeiten hin- sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an- zuknüpfen wäre. 4.3. 4.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse im Be- schwerdeverfahren eingereichte Berichte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung deutlich verschlechtert (Beschwerde S. 14). 4.3.2. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des Kantonsspital D._____ vom 4. Juli 2024 betreffend eine am 28. Juni 2024 erfolgte Ver- laufskontrolle (BB 5) datiert nach der Verfügung vom 11. Juni 2024, die ver- fahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Gesche- hens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen lässt der Bericht auch nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen, berichtete diese doch anlässlich der fraglichen Konsultation über einen "weiterhin un- veränderten, bzw. etwas schlechtere[n] Verlauf". Der Bericht der Psychiat- rische Dienste E._____ AG vom 5. Juli 2024 (BB 4) datiert zwar ebenfalls nach der Verfügung, jedoch wird darin im Wesentlichen der Verlauf der Be- schwerden seit Juli 2023 geschildert und von einem Gespräch mit der Be- schwerdeführerin im Juni 2024 berichtet. Im Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 5. Juli 2024, der auf keiner eigentlichen (psychiatri- schen) Untersuchung beruht, wird jedoch weder eine neue Diagnose noch -7- eine seit der Begutachtung neu aufgetretene gesundheitliche Beeinträchti- gung mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert, sondern es wurde einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein ähnliches Zustandsbild wie im Juli 2023 geschildert habe, wobei sich die Symptomatik gemäss Aussage der Beschwerdeführerin "verstärkt" habe (BB 4 S. 2). Dies genügt jedoch nicht, um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung anzunehmen. Dem Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2024 (BB 3) lassen sich sodann keine Befunde entnehmen und dieser äusserte sich ebenfalls nicht konkret zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung, sondern verwies einzig pauschal auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Kantonsspital D._____ (vgl. BB 3 S. 3). Die im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Berichte sind somit vorliegend nicht von Bedeutung, da sich da- raus keine Anhaltspunkte für eine zwischen der Begutachtung und dem Er- lass der angefochtenen Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. 4.4. Zusammenfassend sind damit weder den Ausführungen des Beschwerde- führers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am esti- med-Gutachten vom 27. November 2023 Zweifel zu begründen vermöch- ten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf wei- tere Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 2) kann in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das estimed-Gutachten ist daher von ei- ner seit Oktober 2019 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 70.1 S. 14 f.). 5. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nicht. Da damit kein Anlass zu einer Invaliditätsbemessung besteht, erübrigen sich ein Einkommensver- gleich und dementsprechend auch Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Valideneinkommen und zum leidensbedingten Abzug (vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat das -8- Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 2024 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer