6. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. prozessuales Begehren Ziff. 4 der Beschwerde vom 11. Juli 2024) gegenstandslos. - 13 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen (Berechnung der Assistenzbeiträge) und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.