5.2.2.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 182) aufzuheben ist. Bei den Ziff. 1.1.1, und 2.2.2 des FAKT-Abklärungsberichts (VB 177) ist Stufe 2 (statt Stufe 1), bei Ziff. 2.3.1 Stufe 3 (statt Stufe 1) und bei Ziff. 2.3.2, 2.4.2, 2.4.3, 2.5.2 und 3.4 Stufe 3 (statt Stufe 2) einzusetzen. Im Übrigen sind die Einstufungen im FAKT nicht zu beanstanden. Die Sache ist demnach zur neuerlichen Berechnung des Assistenzbeitrags für die Zeit ab 1. Oktober 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. auch Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde vom 11. Juli 2024).