5.2.2.12. Betreffend Ziff. 3.4 (Reisen/Ferien) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich in fremder Umgebung nicht orientieren, und anerkannte Stufe 2 (VB 177 S. 17). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, er sei in fremder Umgebung auf eine Vielzahl von Hilfeleistungen (Begleitung auf Reisen, Einführung in neue Zimmer, durchgehende Hilfe für Orientierung, Begleitung an Aktivitäten, Begleitung und Einführung bei jeder neuen Toilette etc.) angewiesen (Beschwerde S. 15), ist dies nachvollziehbar und spricht dafür, dass er bei den meisten Verrichtungen Hilfe benötigt und nur eine geringe Eigenleistung erbringen kann.