5.2.2.11. In Bezug auf Ziff. 3.3 (Mobilität draussen) hielt die Abklärungsperson einen Hilfebedarf der Stufe 2 fest und führte aus, der Beschwerdeführer brauche Hilfe auf unbekannten Wegen, sonst sei er mit Führhund/weissem Stock selbständig (VB 177 S. 16). Dass neue Hindernisse auf bekannten Strecken bereits ein Erschwernis darstellen (vgl. Beschwerde S. 14 f.), mag zwar zutreffen, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer zumindest bekannte Strecken grundsätzlich selbständig zu bewältigen vermag. Eine Einreihung in Stufe 2 erscheint damit als vertretbar.