Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei wohl unumstritten, dass er weder bügeln, nähen, noch Flickarbeiten oder die Schuh- und Kleiderpflege selber ausführen könne, und auch das Aufhängen, Zusammenfalten und anschliessende Versorgen der Wäsche seien stark erschwert (vgl. Beschwerde S. 13), ist ihm beizupflichten, dass er insbesondere beim Bügeln, Nähen, Flicken sowie der Schuh- und Kleiderpflege gänzlich auf fremde Hilfe angewiesen ist und er nur beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche eine gewisse Eigenleistung erbringen kann. In einer Gesamtbetrachtung erscheint diese aber als gering, womit die Annahme von Stufe 3 gerechtfertigt erscheint.