5.2.2.7. Weiter geht die Abklärungsperson betreffend Ziff. 2.4.3 (Andere Besorgungen; Post, Ämter, persönlicher Einkauf [Kleider, CD etc.]) von Stufe 2 aus (VB 177 S. 14). Wenn sie diesbezüglich festhält, der Beschwerdeführer brauche Begleitung auf unbekannten Wegen, eine optische Kontrolle beim Kleiderkauf und zudem müsse ihm auf Ämtern oder bei Behörden vorgelesen werden, und man bedenkt, dass die unter E. 5.2.2.6 (Einkaufen, Einräumen, Versorgen) aufgeführten Einschränkungen auch in diesem Bereich zutreffen, erweist sich die Eigenleistung des Beschwerdeführers auch hier wieder als bescheiden. Eine Einreihung des Hilfebedarfs in Stufe 3 ist demnach auch diesbezüglich angebracht.