5.2.2.6. Bezüglich Ziff. 2.4.2 (Einkaufen, Einräumen, Versorgen) ging die Abklärungsperson von Stufe 2 aus und führte dazu aus, der Beschwerdeführer könne im Laden selber bezahlen, beim Auffinden der Ware sei er jedoch auf Hilfe angewiesen, weil er diese nicht sehe. Bekannte Wege bewältige er alleine (VB 177 S. 14). Der Beschwerdeführer entgegnet, er könne sich in den meisten Läden auch mit dem Langstock nicht eigenständig bewegen, da Regale und Personen im Weg stehen und Einkaufswagen herumgeschoben würden. Er könne das Sortiment nicht identifizieren und sehe die Preise nicht, weshalb er nicht auf seine knappen Finanzen achten könne.