5.2.2.5. Die Abklärungsperson hielt betreffend Ziff. 2.4.1 (Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung) Stufe 1 fest (VB 177 S. 14). Zumal der Beschwerdeführer – wie er zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde S. 10) – "nicht schauen kann, was da ist" und wie sich der Zustand der vorhandenen Lebensmittel präsentiert, dank elektronischer Hilfsmittel für Sehbehinderte jedoch Rezepte selbständig nachschauen und Einkaufslisten erstellen kann, ist er nur in einem der im FAKT genannten Teilbereiche (Menüs planen/zusammenstellen, Rezepte studieren, Vorräte prüfen, Einkaufsliste erstellen) eingeschränkt. Eine Einreihung des entsprechenden Hilfebedarfs in Stufe 1 erscheint damit vertretbar.