5.2.2.4. In Bezug auf Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 (Tages- und Wochenkehr) ging die Abklärungsperson von Stufe 1 bzw. 2 aus (VB 177 S. 13). Bei der Tageskehr vermerkte sie "optische Kontrolle, Hilfe bei kleinen Reparaturarbeiten" und bei der Wochenkehr, dass der Beschwerdeführer eine Hausstauballergie habe und alle zwei Wochen jemand für 1,5 Stunden für die Grundreinigung vorbeikomme. Er könne etwas oberflächlich reinigen, wisse aber nie, ob es sauber sei (VB 177 S. 13).