Gegenstände könne er nach bestem Wissen und Gewissen abwaschen. Die alltägliche Reinigung der Küche, der Arbeitsfläche und des Tisches sowie die allgemeine Lebensmittelhygiene seien ihm nicht abschliessend möglich. Es sei mindestens der Hilfebedarf nach Stufe 2 anzuerkennen (Beschwerde S. 8 f.). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und sprechen dafür, dass er bei mehreren Teilhandlungen auf Hilfe angewiesen ist, womit ein Hilfebedarf nach Stufe 2 angemessen erscheint.