5.2.2.3. Betreffend Ziff. 2.2.2. (Küche in Ordnung halten) hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Bemerkung "optische Kontrolle von Sauberkeit und Lebensmittelhygiene nötig" Stufe 1 fest (VB 177 S. 13). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er sehe nicht, welche Lebensmittel vorhanden seien und ob das Obst bereits Schimmel habe oder welchen Joghurt er gerade in der Hand halte und ob er schon abgelaufen sei. Bei der Nahrungszubereitung verursache er als Blinder auch mehr Verunreinigungen, sehe diese aber nicht. Ertastbare Gegenstände könne er nach bestem Wissen und Gewissen abwaschen.