5.2.2.2. Die Abklärungsperson ging betreffend Ziff. 1.1.1 (Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel) von der Stufe 1 aus (VB 177 S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt eine Einreihung in Stufe 2 und begründet dies damit, dass er zum Wechseln seiner Kleider aufgefordert werden müsse und auch beim Zusammenstellen der Kleider auf Hilfe angewiesen sei, da er deren Farbe nicht erkennen könne. Über ein Farberkennungsgerät verfüge er nicht (vgl. Beschwerde S. 8).