Diese Diagnose stimmt mit derjenigen in den Vorakten (VB 153 S. 2; vgl. auch 148 S. 4) überein, und dass der Beschwerdeführer blind ist, wurde weder von der Abklärungsperson noch der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt und dementsprechend auch berücksichtigt. Die weiteren vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Beschwerden beschrieb er im Rahmen seiner Ausführungen zum Hilfebedarf denn auch nicht als einschränkend (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz. 17 ff.). Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen.