5.2. 5.2.1. Was die geltend gemachte fehlende Kenntnis der medizinischen Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass im FAKT- Formular "Blinde und hochgradig Sehschwache (Art. 37 Abs. 3 Bst. d IVV, 3.3.1.1 KSH)" angekreuzt (VB 177 S. 3) und zudem im Abklärungsbogen vermerkt wurde, dass laut Beschwerdeführer seine Sehbehinderung im Vordergrund stehe. Er sei blind und könne nur noch hell und dunkel sehen (VB 175 S. 2). Auch in der Selbstdeklaration vom 13. Oktober 2023 umschrieb der Beschwerdeführer seine Behinderung mit "Retinitis pigmentosa" (Blindheit; VB 165 S. 4). Diese Diagnose stimmt mit derjenigen in den Vorakten (VB 153 S. 2;