Auf dem Abklärungsbogen vom 28. März 2024 wurde auf den FAKT verwiesen (VB 175), und das gestützt auf die am 27. März 2024 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse ausgefüllte FAKT-Formular vom 27. März 2024 (VB 177) wurde durch eine dafür qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Angaben sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation. Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der FAKT- Bericht vom 27. März 2024 genügt somit den erwähnten rechtsprechungs- -8-