4.2. Da der FAKT ein Abklärungsinstrument ist, welches – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) – gleichzeitig als Abklärungsbericht gelten kann (KSAB, Rz. 6019), ist ein separater Abklärungsbericht nicht zwingend notwendig. Auf dem Abklärungsbogen vom 28. März 2024 wurde auf den FAKT verwiesen (VB 175), und das gestützt auf die am 27. März 2024 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse ausgefüllte FAKT-Formular vom 27. März 2024 (VB 177) wurde durch eine dafür qualifizierte Person erstellt.