1.2. Am 13. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags und reichte eine "Selbstdeklaration" ein. Daraufhin fand am 27. März 2024 eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause statt und es wurde ein FAKT2-Formular (standardisiertes Abklärungsinstrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs) ausgefüllt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 sprach ihm die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 2. Mai 2024 – mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrage von monatlich durchschnittlich Fr. 1'179.25 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 14'151.00 zu.