1. 1.1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer leidet an einer tapeto-retinalen Degeneration mit progredienter Visusabnahme und am Klippel-Trénaunay- Syndrom. Seit seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 24. Januar 1989 sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wie medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, berufliche Massnahmen und eine Hilflosenentschädigung zu. Überdies erhält er seit dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente.