Es ist demnach auf die erwähnten Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne häufiges Knien und Begehen von Treppen oder Leitern) zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine 40%ige Invalidität resultiert daraus offensichtlich nicht, was an sich denn auch zu Recht nicht beanstandet wurde. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint (vgl. E. 2 hiervor). -8- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.