Diese sind damit beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2024 (VB 48) in medizinischer Hinsicht zu Recht darauf abgestützt (vgl. E. 4 hiervor). Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.