6.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beurteilung des behandelnden Arztes med. pract. B._____ keine auch nur geringen Zweifel an den schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 21. Februar (VB 38) und 3. April 2024 (VB 47 S. 2 f.) zu erwecken vermag (vgl. E. 5.2. hiervor). Diese sind damit beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2024 (VB 48) in medizinischer Hinsicht zu Recht darauf abgestützt (vgl. E. 4 hiervor).