So ist etwa zu berücksichtigen, dass dieser die (inkorrekte) Anmeldung für Hilflosenentschädigung für den Beschwerdeführer ausgefüllt und diesem die IV-Anmeldung empfohlen haben soll (beides VB 1 S. 1), er sowohl den Einwand des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 (VB 43; mit Schreiben vom 19. März 2024, VB 42 S. 2 f.) wie auch die vorliegende Beschwerde vom 19. Juni 2024 (mit Schreiben vom 21. Juni 2024) vollumfänglich begründet hat und selbst das Schreiben an das hiesige Gericht vom 9. Juli 2024 hinsichtlich des Eintretens und der materiellen Behandlung der (zuvor falsch eingereichten) Beschwerde verfasst hat. Dieser (nicht nur praktische, sondern tatsächliche) Rollenwechsel