6.2.4. Ohnehin ist bei der Würdigung der Beurteilung von med. pract. B._____ Vorsicht geboten, ist doch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14). Dies hat erst recht für den vom Beschwerdeführer in vorliegender Sache bevollmächtigten Behandler med. pract. B._____ zu gelten.